Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Geschäftszahl

93/07/0010

Rechtssatz

Paragraph 6, Stmk BetriebsflächenschutzG gilt nur für Aufforstungen oder Naturverjüngungen, worunter eine auf die Umwandlung in Wald abzielende Maßnahme zu verstehen ist (Hinweis: Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Stmk Landw BetriebsflächenschutzG 1982, Beilage 11 zu den stenographischen Berichten des Stmk Landtages, Gesetzgebungsperiode 10, S 7).