Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Geschäftszahl

93/07/0010

Rechtssatz

Die Erklärung, ein Verhandlungsergebnis "zur Kenntnis zu nehmen", stellt keine Zustimmung zu den vom Sachverständigen in dieser Verhandlung vorgeschlagenen Maßnahmen dar; keinesfalls schließt eine solche Erklärung die Erhebung eines Rechtsmittels im weiteren Verfahren aus.