Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Geschäftszahl

93/07/0010

Rechtssatz

Von der Präklusion zu unterscheiden ist die Frage, ob die Partei allenfalls bei der mündlichen Verhandlung eine Zustimmung zu den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen und später im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen erklärt hat und ob die Partei auch im weiteren Verlauf des Verfahrens an diese Zustimmung gebunden blieb, sodaß einer von ihr gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung der Erfolg hätte versagt bleiben müssen.