Verwaltungsgerichtshof
23.05.1995
93/07/0006
Der Anspruch des Berufungswerbers auf eine dem Gesetz entsprechende Erledigung seiner Berufung kann ihm durch die zwischenzeitige Überreichung eines neuen Ansuchens in keiner Weise verlorengehen (hier: aus dem Umstand der Einreichung eines abgeänderten wasserrechtlichen Projekts OHNE Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse unmittelbar nach Zustellung des das ursprüngliche Ansuchen abweisenden
Bescheides hat die belangte Behörde zu Unrecht darauf geschlossen, daß das ursprüngliche Vorhaben nicht mehr ernstlich weiterverfolgt wurde).