Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
93/07/0005
Die Anhängigkeit eines Verfahrens betreffend einen Antrag des Miteigentümers eines Grundstückes auf Bewilligung eines Bewässerungsteiches, der auf diesem Grundstück konsenslos errichtet wurde, hat auf die Vollstreckbarkeit eines gegen den anderen Miteigentümer gerichteten wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung des Teichs keinen Einfluß.