Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

93/07/0005

Rechtssatz

Die Anhängigkeit eines Verfahrens betreffend einen Antrag des Miteigentümers eines Grundstückes auf Bewilligung eines Bewässerungsteiches, der auf diesem Grundstück konsenslos errichtet wurde, hat auf die Vollstreckbarkeit eines gegen den anderen Miteigentümer gerichteten wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung des Teichs keinen Einfluß.