Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

93/07/0005

Rechtssatz

Das Bestehen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben vermag an der Notwendigkeit einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung nichts zu ändern.