Verwaltungsgerichtshof
15.11.1994
93/07/0002
Die Berufungsbehörde besitzt nicht das Recht, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG schon Gebrauch zu machen, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihr Recht und ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 524).