Verwaltungsgerichtshof
15.11.1994
93/07/0002
Nicht jeder Vefahrensmangel berechtigt die Berufungsbehörde, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (Hinweis E 9.12.1986, 84/05/0097, VwSlg 12321 A/1986).