Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1994

Geschäftszahl

93/07/0002

Rechtssatz

Nicht jeder Vefahrensmangel berechtigt die Berufungsbehörde, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (Hinweis E 9.12.1986, 84/05/0097, VwSlg 12321 A/1986).