Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1994

Geschäftszahl

93/07/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0197 E 31. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 geregelte Folge tritt nur ein, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht wurde. Wenn mangels einer solchen öffentlichen Bekanntmachung Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 nicht anzuwenden ist, ist für die Bf als übergangene Partei die Möglichkeit zu nachträglichen Einwendungen offen. (Hinweis auf VfGH-E Slg 8661 und 8836 und VwGH-Rechtsprechung bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S 193 f und 201 ff).