Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

93/06/0256

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/05/0044 3

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Vorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann. Die Berufungsbehörde darf nur dann das ganze Vorhaben ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen (Hinweis E 5.10.1964, 2216/63, VwSlg 6449 A/1964).