Selbst im Berufungsverfahren ist eine Projektsänderung insoweit möglich, als sich an der "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG nichts ändert.Selbst im Berufungsverfahren ist eine Projektsänderung insoweit möglich, als sich an der "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nichts ändert.