Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Geschäftszahl

93/06/0241

Rechtssatz

Betrachtet man im Lichte ua des E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980, des E 26.1.1996, 95/17/0111 und des E 29.9.1992, 88/08/0181 den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, Slbg OrtsbildschutzG, so ist festzuhalten, daß der Schutzzweck des Gesetzes zweifelsohne in der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Ortsbildes liegt. Das Verbot des Anbringens von Ankündigungen oder Ankündigungsanlagen ohne Berechtigung stellt die Errichtung jeglicher derartiger Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne daß es darauf ankäme, daß mehrere derartige Anlagen errichtet würden (zur Verwendung des Plurals in Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, Slbg OrtsbildschutzG ist zu sagen, daß auch Paragraph 6, Slbg OrtsbildschutzG den Plural "Anlagen" verwendet und sich dieser im vorliegenden Zusammenhang lediglich als sprachliche Eigenart des Gesetzes, der keine normative Bedeutung zukommt, erklärt). Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für die Aufstellung jeder Anlage, die unter Paragraph 6, Absatz eins, Slbg OrtsbildschutzG fällt, ohne Berechtigung zulässig (kein Sammeldelikt).