Verwaltungsgerichtshof
20.11.1997
93/06/0241
Auf die unternehmensinterne Aufgabenaufteilung und Verantwortungsaufteilung kommt es (hier iZm einer Verwaltungsübertretung nach dem Slbg OrtsbildschutzG) nicht an, wenn es sich um ein vom Beschuldigten betriebenes Einzelunternehmen handelt, für welches er als natürliche Person verantwortlich ist.