Verwaltungsgerichtshof
16.12.1993
93/06/0233
Selbst Umbauarbeiten bedürfen gem Paragraph 25, Litera a, Tir BauO 1989 einer Bewilligung der Baubehörde und unterliegen der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, Litera a, Tir BauO 1989, auch wenn Paragraph 44, Absatz 3, Litera a, nicht von der Beseitigung eines bewilligungspflichtigen Umbaues, sondern nur vom Abbruch einer baulichen Anlage spricht. Der Begriff der "baulichen Anlage" iSd Paragraph 3, Absatz eins, Tir BauO 1989 ist der Überbegriff, unter den sämtliche, in den nachfolgenden Absatz 2, - 7 des Paragraph 3, Tir BauO 1989 enthaltenen Definitionen zu subsumieren sind. Die Bestimmung des Paragraph 3, Tir BauO 1989 bietet nach ihrem Aufbau keine Grundlage für die Annahme, daß beispielsweise das in Paragraph 3, Absatz 2, Tir BauO 1989 genannte Gebäude, der in Paragraph 3, Absatz 5, Tir BauO 1989 angeführte "Neubau" oder der in Paragraph 3, Absatz 6, Tir BauO 1989 genannte "Zubau" keine bauliche Anlage sei.