Verwaltungsgerichtshof
14.04.1994
93/06/0231
Es sind dann, wenn Enteignungsverfahren und Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung vor der Verwaltungsbehörde in einem durchzuführen sind, auch die bei der Feststellung der Entschädigungshöhe entstehenden Kosten solche des Enteignungsverfahrens (Hinweis Kerschner in JBl. 1993, 679).