Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

93/06/0231

Rechtssatz

Es sind dann, wenn Enteignungsverfahren und Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung vor der Verwaltungsbehörde in einem durchzuführen sind, auch die bei der Feststellung der Entschädigungshöhe entstehenden Kosten solche des Enteignungsverfahrens (Hinweis Kerschner in JBl. 1993, 679).