Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Geschäftszahl

93/06/0229

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine durch Werbetafeln hervorgerufene Störung des Ortsbildes oder Landschaftsbildes vorliegt, hat nicht aufgrund bestimmter, ausgewählter Betrachtungspunkte zu erfolgen.