Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Geschäftszahl

93/06/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 3

Stammrechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (lediglich) in einem Punkt ab, so muß dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, daß die Berufungsbehörde im übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten verstanden werden.