Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1994

Geschäftszahl

93/06/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 87/05/0196 3

Stammrechtssatz

Die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären; es ergibt sich keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mangelhaftigkeit eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens selbst zu sanieren.