Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Geschäftszahl

93/06/0212

Rechtssatz

Artikel 6, Absatz eins, MRK fordert weder die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme noch steht diese Bestimmung einer Verfahrensregelung entgegen, welche die Parteien verhalten soll, ihre Einwände in tatsächlicher Hinsicht im Verwaltungsverfahren vorzubringen (Hinweis: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Zumtobel vom 21.9.1993, wonach die Befugnis des VwGH zur Tatsachenkognition ungeachtet des sich aus Paragraph 41, VwGG ergebenden Neuerungsverbotes ausreichend gewesen ist).