Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/06/0207
Ist eine Garage - wenngleich auch durch (insgesamt gesehen geringfügige) Anschüttungen - (sieht man von der Rampe ab) zur Gänze als unterirdisches Bauwerk projektiert, so sind die für unterirdische Bauwerke im Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 normierten Abstandsflächen einzuhalten. Hinsichtlich derartiger durch Genehmigung des Projektes iSd Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Vlbg BauG 1972 mitgenehmigten Niveauveränderungen steht den Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 30, Vlbg BauG 1972 kein Mitspracherecht zu.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/06/0078