Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Geschäftszahl

93/06/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 4

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Beeidigung eines Sachverständigen iSd Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz AVG bedeutet zwar eine Verletzung des Gesetzes; eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wie diese führt jedoch nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG, wenn sie auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluß sein konnte. Dies ist bei der unterlassenen Beeidigung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht der Fall (Hinweis E VS 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987), insbesondere wenn die Fachkenntnisse des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101).