Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
93/06/0187
Bei der Beurteilung, ob ein von einer Behörde ausgefertigtes Schriftstück einen Bescheid darstellt oder nicht, kann der Frage, ob das Schreiben einen Bescheid darstellen hätte sollen, nur ausnahmsweise Bedeutung zukommen. Grundsätzlich ist die nachträgliche Feststellung, ob TATSÄCHLICH ein Bescheid VORLIEGT, von der vorgängig durchzuführenden Beurteilung, ob ein Bescheid ERGEHEN SOLLTE, zu unterscheiden.