Verwaltungsgerichtshof
09.06.1994
93/06/0174
Die nachbarrechtlichen Vorschriften der Stmk BauO 1968 (insbesondere Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 61, Absatz 2, Litera b, Stmk BauO 1968) stellen grundsätzlich auf die bestehende rechtliche und tatsächliche Situation, insbesondere hinsichtlich der Flächenwidmung, ab. Eine Prüfung, welches der betroffenen Objekte vor dem anderen errichtet wurde oder wann die jeweilige Widmung des Grundstückes festgelegt wurde, braucht daher nicht zu erfolgen. Auf die Frage, welche Objekte oder Widmungen gegenüber welchen anderen Objekten oder Widmungen früher vorhanden waren, braucht daher nicht näher eingegangen werden.