Verwaltungsgerichtshof
09.06.1994
93/06/0174
Wenn auch die Einräumung des Parteiengehörs insoweit in förmlicher Weise zu erfolgen hat, daß für die Partei erkennbar ist, daß ihr die Behörde das Parteiengehör einräumen will, muß aus dem Verwaltungsgeschehen (Aufhebung des ersten Baubewilligungsbescheides durch die Vorstellungsbehörde mit der Begründung, daß auf die Lärmfrage einzugehen ist; Vorlage eines Lärmgutachtens durch die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren) für die Parteien ausreichend ersichtlich gewesen sein, daß die Gemeindebehörde das Gutachten als Ermittlungsergebnis zu der von der Vorstellungsbehörde als maßgeblich bezeichneten Rechtsfrage betrachtete.