Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1994

Geschäftszahl

93/06/0174

Rechtssatz

Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht formell (bescheidmäßig) zum Gutachter bestellt wurde, ist kein wesentlicher Mangel, der zur Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG führt.