Verwaltungsgerichtshof
09.06.1994
93/06/0174
Obwohl Sachverständige anderer Behörden unter bestimmten Voraussetzungen als der Behörde "zur Verfügung stehend" angesehen werden können, erlauben es die einem amtlichen Sachverständigen im Bereich der Behörde, der er beigegeben ist, übertragenen Aufgaben nicht immer, weitere Verpflichtungen bei anderen Behörden zu übernehmen, ohne daß gegen die Grundsätze der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verstoßen würde. Aufgrund einer Abwägung dieser Rücksichten unter Einbeziehung der die Behörden treffenden Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG kann eine Mitwirkung des amtlichen Sachverständigen dort unterbleiben, wo dies nach von den erkennenden Behörden einsichtig zu machenden sachlichen Kriterien untunlich ist (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977).