Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Geschäftszahl

93/06/0169

Rechtssatz

Unter "anderen baurechtlichen Bestimmungen" iSd Paragraph 3 a, Stmk BauO 1968, die zu einer Einschränkung der höchstzulässigen Bebauungsdichte führen können, sind jene Bestimmungen zu verstehen, die bei Einhaltung der höchstzulässigen Bebauungsdichte verletzt werden würden, wobei hier in erster Linie an die Bestimmungen über die Abstandsvorschriften zu denken ist. Es besteht jedoch seit der Novelle LGBl 1992/43 zur Stmk BauO 1968 kein Planungsermessen der Behörde bei Festlegung der Bebauungsdichte im Widmungsverfahren. Ein solches Planungsermessen kann vielmehr ausschließlich durch Erlassung eines Bebauungsplanes oder durch Erlassung von Bebauungsrichtlinien wahrgenommen werden.