Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Geschäftszahl

93/06/0155

Rechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, daß Abstellplätze in ausreichender Zahl vorgesehen werden. Sein Recht besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Emissionen an deren Stelle Garagen zu begehren; dies jedoch nur dann, wenn sein anrainendes Objekt eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedarf.