Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Geschäftszahl

93/06/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/05/0142 1

Stammrechtssatz

Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen wird, muß in der Lage sein, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft (zu hoch, zu nahe usw); im übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.