Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1994

Geschäftszahl

93/06/0146

Rechtssatz

Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 gesteht dem Nachbarn keinen Schutzanspruch gegen die Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen zu.