§ 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 gesteht dem Nachbarn keinen Schutzanspruch gegen die Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen zu.Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 gesteht dem Nachbarn keinen Schutzanspruch gegen die Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen zu.