Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1994

Geschäftszahl

93/06/0146

Rechtssatz

Aus Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 läßt sich kein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Kapazität öffentlicher Kanäle ableiten.