Aus § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 läßt sich kein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Kapazität öffentlicher Kanäle ableiten.Aus Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 läßt sich kein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Kapazität öffentlicher Kanäle ableiten.