Verwaltungsgerichtshof
29.04.1993
93/06/0012
Weder das Tiroler Straßengesetz aus 1951 noch das aus 1989 beinhaltet eine Verweisung auf das EisbEG 1954 (mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung) oder sieht dessen sinngemäße Anwendung in irgendeiner Weise vor. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regeln, besteht auch keine Möglichkeit der Heranziehung des EisbEG im Wege des Artikel 13, VEG. Daher gebührt nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG kein Ersatz der Verfahrenskosten.