Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/06/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/11 92/06/0057 3

Stammrechtssatz

Nur derjenige, dem Parteistellung aus Paragraph 7, Slbg BauPolG zukommt, kann die in Paragraph 62, Slbg BauTG normierten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (Hinweis E 17.5.1991, 89/06/0210). Das bedeutet auch - soll dem Landesgesetzgeber keine systemwidrige Regelung unterstellt werden - daß ein in Paragraph 62, Slbg BauTG eingeräumtes Recht die Parteistellung desjenigen, der dieses Recht durchsetzen kann, voraussetzt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/06/0003