Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/06/0002
GRS wie VwGH E 1992/06/11 92/06/0057 3
Nur derjenige, dem Parteistellung aus Paragraph 7, Slbg BauPolG zukommt, kann die in Paragraph 62, Slbg BauTG normierten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (Hinweis E 17.5.1991, 89/06/0210). Das bedeutet auch - soll dem Landesgesetzgeber keine systemwidrige Regelung unterstellt werden - daß ein in Paragraph 62, Slbg BauTG eingeräumtes Recht die Parteistellung desjenigen, der dieses Recht durchsetzen kann, voraussetzt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/06/0003