Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/06/0002
GRS wie VwGH E 1991/04/11 89/06/0161 2
Die baurechtlichen Vorschriften des Landes Salzburg begründen bezüglich des Vorhandenseins einer ausreichenden Aufschließung (Zufahrt) kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/06/0003