Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/06/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 89/06/0161 2

Stammrechtssatz

Die baurechtlichen Vorschriften des Landes Salzburg begründen bezüglich des Vorhandenseins einer ausreichenden Aufschließung (Zufahrt) kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/06/0003