Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/06/0002
GRS wie 86/06/0249 E 11. Juni 1987 RS 1
Dem Nachbarn kommt im Anwendungsbereich des Slbg Baurechtes kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl zu (Hinweis E 13.6.1985, 85/06/0021).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/06/0003