Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/06/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0249 E 11. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt im Anwendungsbereich des Slbg Baurechtes kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl zu (Hinweis E 13.6.1985, 85/06/0021).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/06/0003