Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/06/0002
Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten unterfertigt wurde, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein (Hinweis E 13.9.1977, 682/77, VwSlg 9383 A/1977).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/06/0003