Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/06/0002
GRS wie VwGH E 1994/02/17 93/06/0164 1
Das Mitspracherecht der Nachbarn ist, soweit Bestimmungen des Slbg BauTG in Betracht kommen, auf die im Paragraph 62, Slbg BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0212). Unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten kommen als nachbarschützende Bestimmungen jene über die zulässige Flächennutzung in Betracht, soweit sie auch einen Immissionsschutz gewährleisten (Hinweis E 11.9.1972, 1848/71, VwSlg 8275 A/1972, E 15.10.1981, 0401/80). Dies trifft auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg ROG 1977 insoweit zu, als die Nachbareinwendung der übermäßigen Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung sowie der Verursachung übermäßigen Straßenverkehrs gilt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/06/0003