Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

93/05/0290

Rechtssatz

Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten, denen die Behauptung zugrundeliegt, daß eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Vehandlungsgegenstand seine Rechte verletzen würde. Ein Recht darauf, daß sich die Behörde mit solchen Einwendungen auseinandersetzt, haben die Parteien nur, wenn sie diese rechtzeitig vorbringen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsvefahrensgesetze römisch eins, 380).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/05/0046

93/05/0291