Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
93/05/0290
Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten, denen die Behauptung zugrundeliegt, daß eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Vehandlungsgegenstand seine Rechte verletzen würde. Ein Recht darauf, daß sich die Behörde mit solchen Einwendungen auseinandersetzt, haben die Parteien nur, wenn sie diese rechtzeitig vorbringen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsvefahrensgesetze römisch eins, 380).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/05/0046
93/05/0291