Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

93/05/0290

Rechtssatz

Die Ämter der Landesregierungen sind (im allgemeinen) als Dienststelle den obersten Organen der Länder beigegeben; ihre Akte sind einem dieser Orgabe zuzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kommt dem Amt der Landesregierung Behördencharakter zu (Hinweis: Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, zweite Auflage, 402 f). Das Amt der Landesregierung ist in der "Grundeinlöseverhandlung" für Zwecke eines beabsichtigten Straßenbaues als Dienststelle des Landes, Landesstraßenverwaltung, aufgetreten. Die dort erklärte Bevollmächtigung mag daher gegenüber dieser Dienststelle oder dem Rechtsträger (Land) wirksam geworden sein. Adressat einer Vollmachtserklärung gem Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist aber weder ein Rechtsträger noch irgendeine Dienststelle, sondern allein die für das Verfahren kompetente Behörde, also jene Dienststelle besonderer Prägung, der vom Gesetz (hier Paragraph 3, OÖ LStG 1991) hoheitliche Befugnisse verliehen sind (Hinweis Antoniolli-Koja, aaO, 308). Dieser Behörde gegenüber wurde keine Bevollmächtigung erklärt, weshalb die Verpflichtung der Behörde, Zustellungen allein an den Vertreter vorzunehmen, damit sie Rechtswirkungen entfalten (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 864) nicht eingetreten ist. Vielmehr hat die Behörde den beteiligten Grundeigentümer zu Recht persönlich geladen. Im übrigen läßt sich eine Verpflichtung der Straßenbehörde, in alle Akten der einen Antrag um Einleitung des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens, Grundeinlösungsverfahrens bzw Enteignungsverfahrens stellenden Straßenverwaltung Einsicht zu nehmen (hier: um zu prüfen, ob der beteiligte Grundeigentümer dieser gegenüber eine Bevollmächtigung erklärt habe) der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz OÖ LStG 1991 nicht entnehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/05/0046

93/05/0291