Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Geschäftszahl

93/05/0246

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 6 zu Paragraph 13 a, AVG).