Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Geschäftszahl

93/05/0186

Rechtssatz

Es wird kein subjektiv-öffentliches, in der NÖ BauO 1976 verankertes Nachbarrecht verletzt, wenn eine Baulichkeit ohne die allenfalls erforderliche Zustimmung der Agrarbehörde errichtet werden sollte. Ebensowenig ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nachbarrechten im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung, ob nach den Bestimmungen des NÖ FlVfLG 1975 ein Kaufvertrag über ein iSd Paragraph 32, Absatz 5, NÖ LStG "entwidmetes öffentliches Gut von der Agrarbehörde genehmigt werden muß".