Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Geschäftszahl

93/05/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/23 92/05/0252 5

Stammrechtssatz

Den Nachbarn erwächst aus den baurechtlichen Normen über das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers kein subjektives öffentliches Recht (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 208 ff).