Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Geschäftszahl

93/05/0186

Rechtssatz

Die Behauptung eines Nachbarn, daß sein Grundstück infolge des Bauvorhabens des Bauwerbers "keine ordnungsgemäße Zufahrt mehr" habe, hat nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes iSd Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 zum Gegenstand, weshalb durch die Verweisung dieser Einwendung auf den Rechtsweg keine Rechte des Nachbarn verletzt werden. An diesem Beurteilungsergebnis vermag auch der Hinweis darauf nichts zu ändern, daß zu jenen Bestimmungen, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, auch jene über die "Bebauungsweise" gehören, weil Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BauO 1976 keine Verpflichtung der Baubehörde enthält, iZm der Bewilligung eines Bauvorhabens auf die "Möglichkeit der Aufschließbarkeit von anderen Grundstücken Bedacht zu nehmen".