Verwaltungsgerichtshof
07.09.1993
93/05/0169
Die Wr BauO kennt keine Bestimmung, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend einräumt, daß ihm ein freier Ausblick gewährt würde oder durch die Anordnung von Fenstern der Blick aus gegenüberliegenden Objekten in Wohnobjekte des Nachbarn unmöglich ist. Die Cottageservitut gehört dem Zivilrecht an und ist im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 20.11.1956, 1256/55).