Verwaltungsgerichtshof
07.09.1993
93/05/0121
Nach stRsp des VwGH kann jeder unbefugt errichtete Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt wurde, Gegenstand eines Beseitigungsauftrages sein, auch dann, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung eingebracht wurde (Hinweis E 15.6.1970, 195/70, VwSlg 7813 A/1970). Die Vollstreckung des Bauauftrages und eine Bestrafung ist jedoch solange unzulässig, als ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung anhängig ist.