Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Geschäftszahl

93/05/0121

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH kann jeder unbefugt errichtete Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt wurde, Gegenstand eines Beseitigungsauftrages sein, auch dann, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung eingebracht wurde (Hinweis E 15.6.1970, 195/70, VwSlg 7813 A/1970). Die Vollstreckung des Bauauftrages und eine Bestrafung ist jedoch solange unzulässig, als ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung anhängig ist.