Verwaltungsgerichtshof
07.09.1993
93/05/0121
Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 15.6.1970, 195/70, VwSlg 7813 A/1970) ist die Frage, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden KANN, keine Vorfrage für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO, da Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO darauf abstellt, daß ein vorschriftswidriger Bau vorliegt, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt WORDEN IST. Ohne Belang ist es daher, ob über ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde oder ob der Gesetzgeber zwischenzeitig Erleichterungen zur Erlangung einer nachträglichen Bewilligung geschaffen hat.