Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Geschäftszahl

93/05/0121

Rechtssatz

Selbst wenn das Nichtentsprechen eines Vertagungsantrages (wegen Terminkollision) einer Partei einen Verfahrensmangel darstellt, so hat die Partei durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung im Rahmen des Berufungsverfahrens eine ausreichende Mitsprachemöglichkeit (Hinweis E 23.6.1987, 83/05/0146, 0147), zumal Paragraph 65, AVG auch das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise erlaubt.