Verwaltungsgerichtshof
07.09.1993
93/05/0121
Selbst wenn das Nichtentsprechen eines Vertagungsantrages (wegen Terminkollision) einer Partei einen Verfahrensmangel darstellt, so hat die Partei durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung im Rahmen des Berufungsverfahrens eine ausreichende Mitsprachemöglichkeit (Hinweis E 23.6.1987, 83/05/0146, 0147), zumal Paragraph 65, AVG auch das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise erlaubt.