Verwaltungsgerichtshof
07.09.1993
93/05/0121
Paragraph 41, Absatz 2, AVG fordert eine solche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, daß den Teilnehmern zur Terminwahrnehmung wie zur Vorbereitung ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Auf Terminkollisionen nimmt Paragraph 41, Absatz 2, AVG keine Rücksicht. Um unter anderem allfällige Terminkollisionen auszuräumen, darf die Anberaumung jedoch nicht zu kurzfristig erfolgen.