Verwaltungsgerichtshof
31.01.1995
93/05/0056
Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar nur geltend machen, daß solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflußnahme auf seine Rechte zu informieren (Hinweis E 4.4.1991, 88/05/0155). Der Nachbar besitzt jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, daß Planunterlagen in objektiver Hinsicht den gesetzlichen Forderungen völlig gerecht werden.