Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1993

Geschäftszahl

93/05/0011

Rechtssatz

Die Baubehörde hat unabhängig von der Gewerbebehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, wogegen die gewerberechtlichen Bestimmungen schlechthin auf die Immissionsauswirkungen der konkreten gewerblichen Betriebsanlage gegenüber der Nachbarschaft abgestellt sind, sodaß die Baubehörde nicht von jenen Lärmimmissionen auszugehen hat, welche bei Einhaltung der im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten sein werden (Hinweis E 12.1.1988, 87/05/0165).